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1Der Ministerpräsident hat Anspruch auf eine Amtswohnung mit Ausstattung. 2Den Ministern kann eine Amtswohnung zugewiesen werden. 3Wird eine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, so ist eine Wohnungsvergütung zu entrichten, deren Höhe sich nach den für die Beamten geltenden Vorschriften bemisst; ein Ansatz für die Ausstattung entfällt.
1Die Mitglieder der Landesregierung, die eine Amtswohnung bezogen haben, sind berechtigt, diese nach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die Dauer von drei Monaten unter denselben Bedingungen wie bisher zu benützen, es sei denn, dass ihnen schon früher eine angemessene Wohnung nachgewiesen wird. 2Der Monat, in dem das Amtsverhältnis endet, wird hierbei nicht mitgerechnet.