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Der Träger oder die Leitung der Einrichtung haben mindestens einmal in jedem Halbjahr zu einer Bewohnerversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einzuladen.
Zu einer Bewohnerversammlung ist auf Verlangen von mindestens fünf Wahlberechtigten nach § 9 Absatz 1 einzuladen. Der Gegenstand, dessen Beratung beantragt wurde, ist auf die Tagesordnung zu setzen.
An einer Bewohnerversammlung können neben den Bewohnerinnen und Bewohnern auch ihre gesetzliche Vertretung oder die von ihnen bevollmächtigten Personen teilnehmen.