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Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 4 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 22 Absatz 1 die Wahrnehmung der Mitwirkung nach § 2 durch ein Mitwirkungsgremium oder die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher behindert,
gegen § 6 verstößt,
seinen Mitteilungspflichten nach § 7 nicht nachkommt,
entgegen § 22 Absatz 2 eine Bewohnerin oder einen Bewohner benachteiligt oder begünstigt oder
entgegen § 24 Absatz 1 oder 2 seiner Verpflichtung, eine Bewohnerversammlung einzuberufen, nicht nachkommt.