§ 29 MntZollDVDV
Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs
(1)
Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Einführungs- und des Abschlusslehrgangs erstellt die Generalzolldirektion eine schriftliche Bestätigung. In der Bestätigung sind anzugeben: Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Ausbildungsabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.
1.
der Ausbildungsabschnitt,
2.
das Ausbildungsgebiet,
3.
die Form des Leistungstestes sowie
4.
die erzielten Rangpunkte und die Note.
(2)
Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.