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Zuschläge zu den Stundenlöhnen werden bezahlt.
Für Mehrarbeit in Höhe von 25 Prozent.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr bei mindestens 2 Stunden Arbeit in dieser Zeit in Höhe von 2 Euro pro Stunde.
Für Arbeit an Sonntagen für das stationäre Personal von 0.00 bis 24.00 Uhr in Höhe von 50 Prozent, für das Fahrpersonal von 0.00 bis 22.00 Uhr in Höhe von 50 Prozent.
Für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen für das stationäre Personal von 0.00 bis 24.00 Uhr in Höhe von 100 Prozent, für das Fahrpersonal von 0.00 bis 22.00 Uhr in Höhe von 100 Prozent. Maßgeblich sind nur die Feiertage, die am Betriebssitz des Arbeitgebers gesetzliche Feiertage sind.
Treffen für eine Tätigkeit mehrere Zuschläge zu, ist jeweils nur der höchste zu bezahlen. Ausgenommen Nacht- und Mehrarbeitszuschläge.
Die Ermittlung der zuschlagspflichtigen Mehrarbeitszeiten erfolgt zum Monatsende und diese sind mit der nächsten Abrechnung zu zahlen.