§ 21 MolkMeistPrV
Bestehen der Prüfung
(1)
Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat.
(2)
Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn
1.
2.
mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistungen mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet worden ist.