Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der gültigen Stimmen;
die Zahl der ungültigen Stimmen;
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Hauptwahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Boten die Abstimmungsniederschrift.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
dass für den Betrieb die schriftliche Stimmabgabe beschlossen ist;
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement