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Der Hauptwahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest:
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der gültigen Stimmen;
die Zahl der ungültigen Stimmen;
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
das Abstimmungsergebnis;
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
das Abstimmungsergebnis;
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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