Gesetz Nr. 820 über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße „Mosel“ Vom 11. November 1965
Der Tag, an dem der Staatsvertrag gemäß seinem § 5 in Kraft tritt, ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.[1]
Art. 2 MoselVollzAStVtrG SL
Art. 2 MoselVollzAStVtrG SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen