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Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße „Mosel“ in dem Umfang und unter den Voraussetzungen, wie sie in der diesem Vertrag als Anlage beiliegenden Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Regierung des Saarlandes über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben vom 31. Januar/21. April 1964 durch Polizeikräfte des Saarlandes auszuüben sind.