Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik · Teil 1
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt werden.
§ 8 MtDBwVWehrtechnikVDVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen