§ 24 MtDFmEloAufklVDV
Berufspraktische Fremdsprachenausbildung
(1)
Die Inhalte und die Dauer der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 werden auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans geregelt.
(2)
Die Festlegung der Ausbildungsinhalte und die Durchführung der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung obliegt dem Bundessprachenamt.