Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf Grundlage des Rahmenlehrplans werden für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung Lehrpläne erstellt.
Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegt
für die Lehrgänge nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 der Schule Strategische Aufklärung,
für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dem Bundesnachrichtendienst,
für den Lehrgang nach § 19 Absatz 2 Nummer 11 dem Bildungszentrum der Bundeswehr.
Die Inhalte der Lehrpläne werden von den Verantwortlichen nach Absatz 3 regelmäßig in Abstimmung mit den fachlich zuständigen Stellen auf Aktualität geprüft und an die sich wandelnden Anforderungen an Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung angepasst.
Die Erstellung der Lehrpläne und die Durchführung der Lehrgänge obliegen
Im Lehrplan werden für den jeweiligen Lehrgang geregelt:
die allgemeinen Inhalte der Lehrgänge.
Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für den Einführungslehrgang und für den Abschlusslehrgang jeweils einen…
die Fächer und Inhalte der Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.