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Den Anspruch auf die Sondervergütung erwirbt der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember des Kalenderjahres (Stichtag) in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis steht, mindestens sechs Monate ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war und im Kalenderjahr mindestens sechs Monate tatsächlich gearbeitet hat. Die Ausbildungszeit zählt nicht als Betriebszugehörigkeit. Der Anspruch auf Sonderzahlung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit am Stichtag von 6 bis 12 Monaten 245 Euro, von 12 bis 24 Monaten 330 Euro, von 24 bis 36 Monaten 400 Euro, von über 36 Monaten 455 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigten, denen eine Sondervergütung gewährt wird, richtet sich die Höhe der Sondervergütung nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit von wöchentlich 39 Stunden, monatlich 169 Stunden. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Sondervergütung kann auf betriebliche Sonderzahlungen des Arbeitgebers wie Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresleistungsprämie, Ergebnisbeteiligung oder Jahresabschlussvergütung voll angerechnet werden. Die Sondervergütung wird fällig mit der Abrechnung für den Monat November.