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Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die begonnene Prüfung nicht zu Ende führen, ist die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor unverzüglich zu informieren. Wird der Rücktritt von der Prüfung von ihr oder ihm anerkannt, gelten die noch ausstehenden Prüfungen als nicht vorgenommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere Krankheit oder höhere Gewalt, vorliegen. Über die Rücktrittsgründe muss ein Nachweis geführt werden.
Die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor entscheidet, wann die Bewerberin oder der Bewerber den noch nicht abgelegten Teil der Prüfung wiederholen kann. Dies kann zu einem außerordentlichen Termin geschehen.
Kommt die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor zu dem Ergebnis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Unterbrechung der Prüfung selbst zu vertreten hat oder tritt die Bewerberin oder der Bewerber ohne Genehmigung von der Prüfung zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die Eignungsprüfung gilt ebenfalls als nicht bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach Bekanntgabe des Prüfungstermins ohne wichtigen Grund zu diesem nicht erscheint.
Versucht die Bewerberin oder der Bewerber das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Drohung oder unerlaubte Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt sie oder er bei der Prüfung in erheblichem Maße gegen die Ordnung, kann die Prüfungskommission die betreffende Prüfungsleistung als nicht ausreichend bewerten. In schweren Fällen kann die oder der Prüfungsvorsitzende die Bewerberin oder den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausschließen. Mit dem Ausschluss gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Wird ein Ausschlussgrund nach Beendigung der Prüfung bekannt, so entscheidet die Rektorin oder der Rektor oder die Prorektorin oder der Prorektor über die Maßnahmen nach Absatz 4. Wird ein Ausschlussgrund nach Mitteilung der Prüfungsergebnisse bekannt, entscheidet die Zulassungskonferenz über die Rücknahme der Prüfungsentscheidung und gegebenenfalls die Zulassung zum Studium innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden des Grundes.