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Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann im gleichen Studiengang und im gleichen Fach in der Regel zweimal wiederholt werden. Eine dritte Wiederholung ist in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors der Hochschule für Musik Saar möglich.
Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann frühestens zum nächsten regulären Aufnahmeprüfungstermin wiederholt werden.
Eine Wiederholung der Eignungsprüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsteile.
Bewerberinnen oder Bewerbern, die eine Prüfung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anlage nicht bestanden haben, kann bei einer den Anforderungen in besonderem Maße (13-15 Punkte) entsprechenden Prüfungsleistung im Hauptfach eine zeitlich begrenzte Zulassung (bedingte Zulassung) für höchstens ein Semester gewährt werden. Die nicht bestandenen Prüfungsteile sind nach Ablauf des Semesters im Verlauf der folgenden Eignungsprüfung zu wiederholen. Bei Nichtbestehen erlischt die Zulassung zum Studium.
Bewerberinnen oder Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, jedoch aufgrund des beschränkten Studienplatzangebotes nicht aufgenommen werden konnten, ist in den künstlerischen und künstlerisch-pädagogischen Studiengängen für das jeweilige Hauptfach ein Nachrückverfahren vorgesehen. In den Studiengängen mit einer Gesamtpunktzahl orientiert sich das Nachrückverfahren an der Rangfolge. Das Nachrückverfahren gilt nur für das laufende Eignungsprüfungsverfahren.
Findet in Studiengängen mit einer Gesamtpunktzahl die Prüfung im künstlerischen Hauptfach/Schwerpunktfach vor den weiteren Prüfungsteilen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anlage statt und wird diese nicht bestanden, so entfallen die weiteren Prüfungsteile.
Findet in den anderen Studiengängen die Prüfung im künstlerischen Hauptfach/Schwerpunktfach vor den weiteren Prüfungsteilen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit der entsprechenden Anlage statt und wird in dieser die in § 9 definierte Mindestpunktzahl nicht erreicht, so entfallen die weiteren Prüfungsteile.
Die festgestellte Eignung hat nur für das im Anschluss an das Prüfungsverfahren folgende Semester Gültigkeit.