§ 7 MusikfachhAusbV
Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich
auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
Musikkundlicher Beratungshintergrund.
Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er kann;
Waren annehmen und lagern,
Warenbestände erfassen und kontrollieren,
Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie
verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er kann;
Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,
den Musikmarkt einschätzen,
Epochen der Musikgeschichte einordnen,
Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie
Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.