Gesetze
Gesetz wird geladen …
In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebiets oder zu einer nachthaltigen Störung führen können.
Im Bereich des Naturschutzgebiets ist insbesondere verboten:
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen;
Straßen, Wege oder Leitungen zu bauen sowie Anlagen dieser Art zu verändern;
Bodenbestandteile abzubauen, Sprengungen oder Grabungen vorzunehmen, Schutt oder Bodenbestandteile einzubringen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen;
Pflanzen zu entfernen oder in anderer Weise zu schädigen;
nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Entwicklungsformen und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen;
Pflanzen und Tiere einzubringen;
Aufforstungen oder Anpflanzungen vorzunehmen;
Flächen umzubrechen;
Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen;
Oberflächen- oder Grundwasser einzuleiten oder abzuleiten sowie das Gelände zu dränieren;
Vieh weiden zu lassen;
Düngemittel (einschließlich organischer) zu verwenden sowie Klärschlamm oder Gülle einzubringen;
Pflanzenschutzmittel (Herbizide, Insektizide, Fungizide oder andere chemische Mittel) zu verwenden;
Flächen abzubrennen;
zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lagern, Feuer anzumachen, Wagen und Krafträder zu parken;
zu baden oder die Wasserfläche mit Booten aller Art zu befahren;
zu fischen;
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, soweit sie nicht auf den Schutz des Gebiets hinweisen;
das Schutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten sowie Hunde frei laufen zu lassen;
das Gebiet mit motorgetriebenen Fahrzeugen zu befahren.