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Entgegen § 4 Abs. 2 bleiben zulässig:
die Nutzung und Endnutzung bestehender forstlicher Kulturen, jedoch ohne erneute Aufforstung; so genutzte Flächen können zu Grünland und Nutzung gemäß Nummer 2 umgewandelt werden;
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben,
keine Düngemittel einzubringen sowie keine chemischen Mittel anzuwenden,
keine, Grün- oder Brachflächen umzubrechen,
keine Beweidung durchzuführen,
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorzunehmen.
die bisher rechtmäßig ausgeübte Wassergewinnung in einem Maß, wie es das natürliche Dargebot ohne Gefährdung des Schutzzwecks erlaubt;
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege (einschließlich der Jagd) sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit dies dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft. Dies gilt auch für erforderliche Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen, baulicher Anlagen und Gewässer; erforderliche Arbeiten sollen mit Rücksicht auf die Brut- und Laichzeit nicht ohne zwingenden Grund in der Zeit vom 15. Februar bis 30. September durchgeführt werden;