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Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
keine chemischen Mittel und keine Düngemittel eingesetzt werden,
in der Zeit vom 1. April bis 30. September keine Beweidung vorgenommen wird,
kein Umbruch und keine Nachsaat erfolgen,
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorgenommen werden,
eine Mahd erst ab dem 1. Juli erfolgt;
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
keine chemischen Mittel und keine Düngemittel eingesetzt werden,
die Nutzung der heimischen Laubholzbestände einzelstammweise bis kleinflächig erfolgt,
die Nutzung der Nadelholz- und Pappelbestände flächig erfolgen kann,
ein Totholzanteil von mindestens sechs alten Bäumen verschiedener Baumarten pro ha verbleibt,
Aufforstungen nur außerhalb des Talzuges vorgenommen werden und auf mindestens 2/3 der Aufforstungsfläche aus heimischen Laubgehölzen bestehen;
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Gewässer und der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen sowie die Jagd;
Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.