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Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
keine chemischen Mittel eingesetzt werden,
keine Düngemittel eingebracht werden,
eine Beweidung mit mehr als 2 Großvieheinheiten/ha nicht länger als 14 Tage/Halbjahr durchgeführt wird (ausgenommen von dieser Maßgabe sind die Parzellen der Blumenauermühle ab Höhe der Parz.- Nr. 1818 einschließlich bis Parz.- Nr. 1826 einschließlich),
kein Umbruch von Brach- und Grünlandflächen und keine Nachsaat erfolgen,
keine Eingriffe in den Wasserhaushalt vorgenommen werden,
die Mahd der Wiesen mit einer Ausdehnung von größer als 1.000 qm erst ab dem 1. Juli erfolgt,
Neuanpflanzung von Obstbäumen nur mit hochstämmigen, regionaltypischen Sorten erfolgt;
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Gewässer und der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen sowie die Jagd;
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen und Einrichtungen in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Februar; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht;
Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall von Maßgaben nach Absatz 1 für eine bisher rechtmäßig durchgeführte Nutzung Ausnahmen zulassen, wenn deren weitere Ausübung den Schutzzweck nicht gefährdet; § 34 Abs. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.