§ 37 SNG
1Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen dargestellt. 2Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Flächennutzungsplanung als Beitrag für die Flächennutzungspläne erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen in die Flächennutzungspläne aufgenommen. 3Die erforderliche strategische Umweltprüfung erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung des Flächennutzungsplanes. 4Insoweit sind für das Verfahren die Vorschriften des Baugesetzbuches zu beachten. 5Soweit in den Bauleitplänen von den Inhalten und Zielsetzungen der Landschaftspläne abgewichen wird, ist dies zu begründen. 6Von der Erstellung eines Landschaftsplans kann in Teilen von Gemeinden abgesehen werden, wenn die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.
1Die Einzelerfordernisse und -maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf der Ebene des Bebauungsplans können von der Gemeinde in Grünordnungsplänen festgelegt werden. 2Diese sollen insbesondere Festlegungen über Zustand, Funktion, Ausstattung und Entwicklung der Frei- und Grünflächen enthalten. 3Für das Verfahren gelten die für den Bebauungsplan vorgesehenen Vorschriften des Baugesetzbuches entsprechend.