§ 1 NatPSchaalseeV
Festsetzung
(1)
In dem in § 2 näher bezeichneten Umfang werden im Bereich des Schaalsees und der angrenzenden Seen Naturschutzgebiete und ein Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark festgesetzt.
(2)
Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Naturpark Schaalsee".