§ 9 NatPDrömlVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"
Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei:
§ 9 NatPMSchweizVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Märkische Schweiz"
Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei,
§ 9 NatPJasmundVVerordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:
§ 9 Nr. 2 NatSGVessertalVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal"
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und
§ 9 Nr. 2 NatPsSchweizVVerordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer.