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Unzulässig sind alle Veränderungen und Störungen, die das Naturschutzgebiet in den für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können. Insbesondere ist es unzulässig:
Flächen über die bestehende Art und den erforderlichen Umfang hinaus trocken zu legen, einschließlich dem Bau neuer Drainagen und Gräben,
Säume und dauerhaft brachgefallene Flächen zu mähen; davon ausgenommen sind Pflegeschnitte die die flächenbezogenen Vorgaben des Managementplans beachten,
Brach- und Dauergrünlandflächen umzubrechen, dies gilt nicht für Ökologische Vorrangflächen im Sinne des Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vom 17. Dezember 2013 (L 347/608),
auf Flächen mit im Schutzzweck aufgeführten Lebensraumtypen Pestizide anzuwenden, Ein- und Nachsaaten vorzunehmen und Wanderschafherden zu pferchen,
pyrotechnische Artikel oder künstlich gerichtete Lichtstrahlen (Laser) anzuwenden oder in das Schutzgebiet einwirken zu lassen,
Wohnwagen oder Container aufzustellen,
zu lagern und Feuer anzumachen, ausgenommen an dafür vorgesehenen, rechtmäßig bestehenden Stellen oder im Rahmen geführter Veranstaltungen zu Ökopädagogik, Erlebnispädagogik oder Umweltbildung, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
Wagen und Krafträder außerhalb dafür zugelassener Anlagen zu parken,
Motorsportveranstaltungen außerhalb klassifizierter Straßen sowie sonstige Veranstaltungen durchzuführen, ausgenommen geführte Veranstaltungen zu Ökopädagogik, Erlebnispädagogik oder Umweltbildung mit bis zu 100 Personen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
bauliche oder sonstige Anlagen zu errichten, auch solche, die baurechtlich verfahrensfrei sind; ausgenommen an die Landschaft angepasste Hochsitze in einfacher Holzbauweise,
wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu entfernen oder auf andere Weise zu schädigen, nicht jagdbare wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie Puppen, Larven, Eier oder Brut- und Wohnstätten solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
Hängegleiter, Gleitdrachen, Modellflugzeuge und Multikopter zu starten, zu landen und den Flugbetrieb mit ihnen auszuüben.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
Flächen mit dem Lebensraumtyp 4030 Trockene europäische Heidenzu kalken,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 3150 Natürliche eutrophe Seen mit Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition
Bereiche von Röhricht- und Schwimmblattgesellschaften mit Booten zu befahren,
Wasserpflanzen- oder Röhrichtbestände zu mähen oder zu entfernen,
das Gewässer und seine Ufer zu kalken,
Flächen mit dem Lebensraumtyp 6410 Pfeifengraswiesenzu düngen oder zu kalken,
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 8150 Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas oder 8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
zu klettern oder zu betreten,
zu kalken,
im Lebensraumtyp 8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
zu klettern,
touristisch zu nutzen,
bei Vorkommen der Art 1163 Groppe (Cottus gobio)
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen,
bei Vorkommen der Art 1093 Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
Schwimm- und Tauchblattpflanzen zu mähen oder zu entfernen,
wasserwirtschaftliche oder wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen, auch solche, die keiner Anzeige oder Genehmigung bedürfen,
die Böschungen entlang des Gewässers zu mähen,
bei Vorkommen der Art 1421 Prächtiger Dünnfarn (Trichomanes speciosum)
zu klettern,
die Wuchsorte und die angrenzenden Flächen zu kalken oder zu düngen,
an den Wuchsorten und in einem Umkreis von 50 m forstliche Maßnahmen durchzuführen.