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§ 4 gilt nicht
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang; § 4 Abs. 2 Ziffer 4, 14 und 15 bleiben unberührt;
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen;
für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragen Stellen angeordnet werden;
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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