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Entgegen § 3 Abs. 2 bleiben zulässig:
die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang mit den Maßgaben, dass
die bisher rechtmäßig ausgeübte Wassergewinnung in einem Maß, wie es das natürliche Dargebot ohne Gefährdung des Schutzzwecks erlaubt;
die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Wege, Gewässer und der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen sowie die Jagd;
Baumaßnahmen zur Ableitung von Oberflächenwasser und Schmutzwasser aus dem geplanten Industriegebiet John gemäß der dazu erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung;
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen und Einrichtungen in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Februar; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht;
Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung von Gewässern in den Zeiten vom 15. Januar bis 1. März und vom 15. Juli bis 15. Oktober; bei Gefahr im Verzug gilt diese Fristbeschränkung nicht; § 24 Abs. 4 Saarländisches Naturschutzgesetz bleibt unberührt.