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Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 Saarländisches Naturschutzgesetz handelt, wer im Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1
bauliche Anlagen errichtet,
ohne Nutzungsrecht mit einem Fahrzeug fährt,
außerhalb der Wege Rad fährt, reitet oder ohne Nutzungsrecht Flächen betritt,
ohne Nutzungsrecht wild wachsende Pflanzen einbringt, entnimmt oder schädigt oder ein wild lebendes Tier aussetzt, entnimmt oder stört,
einen Hund frei laufen lässt,
Flächen trockenlegt,
ohne Nutzungsrecht eine Brach- oder Grünlandfläche umbricht,
Pflanzenschutzmittel außerhalb von Ackerflächen verwendet.
Mähwiesen vor dem 15. Juni abmäht,
Gülle, Klärschlamm oder Stickstoff in mineralischer Form ausbringt,
Beweidung mit mehr als drei Großvieheinheiten je ha durchführt,
innerhalb des Gewässerrandstreifens nach § 3 Abs. 5 eine Nutzung ausübt.