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In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile führen oder dem Schutzzweck gemäß § 2 widersprechen. Insbesondere ist verboten:
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung bedürfen,
das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht zu befahren,
außerhalb der vorhandenen Wege Rad zu fahren, zu reiten oder ohne Nutzungsrecht Flächen zu betreten,
wild wachsende Pflanzen einzubringen, zu entnehmen oder zu schädigen sowie wild lebende Tiere auszusetzen, zu entnehmen oder zu stören,
Hunde frei laufen zu lassen,
Flächen trockenzulegen, einschließlich Bau von Drainagen,
Brach- und Grünlandflächen umzubrechen,
Pflanzenschutzmittel zu verwenden.
Mähwiesen dürfen erst ab 15. Juni gemäht werden.
Düngung darf nur nach dem Entzug durch Ernte unter Verzicht auf Gülle, Klärschlamm und Stickstoff in mineralischer Form erfolgen.
Beweidung darf nur in der Zeit vom 1. Mai bis 15. November mit einem durchschnittlichen Viehbesatz von einer Großvieheinheit je ha bei einem maximalen Viehbesatz von drei Großvieheinheiten je ha und Weidgang durchgeführt werden; Wanderschäferei ist ganzjährig zulässig.
Gewässerrandstreifen dürfen in einer Breite von mindestens 5 m, an der Ill ab der Illbrücke der Landstraße 112 in Illingen-Wustweiler 10 m je Ufer nicht genutzt werden.
Die forstwirtschaftliche Bodennutzung ist im bisherigen Umfang zulässig mit den Maßgaben, dass
keine Düngung und keine Behandlung mit chemischen Mitteln erfolgen;
keine Flächen trockengelegt werden;
in standortgerechten Beständen ausschließlich kahlschlagsfreie Einzelstamm-Nutzung erfolgt und die natürliche Waldgesellschaft des Standorts durch natürliche Laubholz-Verjüngung gefördert wird;
im Gewässerrandstreifen von 10 m je Ufer keine Nutzung - außer der Beseitigung von Nadelholz - erfolgt;
Gehölze der Feldflur außerhalb der Gewässerrandstreifen w.o. zur Brennholznutzung einzelstammweise bzw. abschnittsweise auf den Stock gesetzt werden dürfen;
ein Totholzanteil von mindestens 10 % des stehenden Holzvorrats verbleibt.
Die Ausübung der Jagd ist in § 30 Abs. 1 des Saarländischen Jagdgesetzes vom 27. Mai 1998 (Amtsbl. S. 638) geregelt.
Die Fischerei ist im Rahmen bestehender Eigentümerrechte und Pachtverträge zulässig; die Veranstaltung von gemeinsamen Fischen ist ausschließlich als Maßnahme der Fischhege zulässig; an Fließgewässern ist die Fischerei ausschließlich am Bachlauf der Ill in den markierten Bachabschnitten gemäß den nach § 1 Abs. 3 einsehbaren Karten unter folgenden Maßgaben zulässig:
in der Zeit vom 1. März bis 1. Juli erfolgt keine Fischerei;
es werden keine Besatzmaßgaben (außer Artenhilfsmaßnahmen) vorgenommen;
es gelten zusätzlich die Regelungen des fischereilichen Pachtvertrags;
der Fang von Bisamratten ist nur an geschlossenen Gewässern in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember gestattet.
Die Nutzung der rechtmäßig bestehenden Wege, Leitungen und Einrichtungen ist im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge zulässig.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender baulicher Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Februar zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei unaufschiebbaren Arbeiten an Leitungsnetzen und Straßen gilt diese Fristbeschränkung nicht.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern sind ausschließlich in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei Bauzeiten über 3 Monate Dauer gilt diese Fristbeschränkung nicht.
Baumaßnahmen für das Abwassersystem mit dem Ziel einer Verbesserung der Gewässergüte und für talquerende Versorgungsleitungen sind zulässig; die §§ 11 bis 15 SNG bleiben unberührt.
Das Sammeln von Beeren, Kräutern, Früchten und Pilzen ist für den Eigenbedarf, ohne gewerblichen Nutzen, erlaubt.
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentationen und Bergung von Bodendenkmälern nach § 10 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 19. Mai 2004 (Amtsbl. S 1.498) sind nur im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zulässig.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 5.
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