Verordnung über das Naturschutzgebiet „Taffingstal“ Vom 4. September 1984
Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Änderungen auf den im Naturschutzgebiet liegenden Flurstücken sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.
§ 5 NatSGTaffV SL
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