Verordnung über das Naturschutzgebiet „Die Ruthenstücker“ Vom 25. November 1985
Änderungen der Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Änderungen auf den im Naturschutzgebiet liegenden Flurstücken sind der obersten Naturschutzbehörde anzuzeigen.
§ 5 NatSGRuthenstV SL
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