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§ 4 gilt nicht
für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang. § 4 Abs. 2 Ziffer 4, 14 und 15 bleiben unberührt;
für die sonstige, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer und Wege sowie der rechtmäßig bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung, soweit sie dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Unterhaltungsarbeiten zum Hochwasserschutz der Rossel mit Geräteeinsatz sind nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 14. Februar jeden Jahres auf einem Uferstreifen von max. 3 m Breite zulässig;
für Schutz- und Pflegemaßnahmen, die von der obersten Naturschutzbehörde oder den von ihr beauftragten Stellen angeordnet werden;
für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderung.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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