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Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2 und zu diesem Zweck auch das Ausbringen von Pflanzen oder Tieren,
Beweidung im bisherigen Umfang unter Beachtung des § 3 Absatz 2 und des § 4 Absätze 1 und 2,
Ersatzpflanzungen abgängiger Obstbäume,
Anpflanzungen mit Obstbäumen, ausgenommen auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6410 Pfeifengraswiesen,
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2 und unter der Maßgabe, dass auf den in den Detailkarten zur Verordnung dargestellten Flächen der ehemaligen Naturschutzgebiete „Saar-Steilhänge/Lutwinuswald“, „Steinbachtal westlich Saarschleife“, „Hundscheiderbachtal“ und „Erweiterung Hundscheiderbachtal“ kein Dünger oder chemische Mittel eingesetzt werden,
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird; § 3 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 5 bleiben unberührt,
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen unter Beachtung des § 3 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 5,
Freilauf von Jagdhunden im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche unter Beachtung des § 3 Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 5,
Nutzung und zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch,
fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung; hiervon ausgenommen sind die in den Detailkarten zur Verordnung dargestellten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Steinbachtal westlich Saarschleife“,
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:
bei Gefahr im Verzug,
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober unter Beachtung des § 4 Absatz 2 Nr. 6 und 7. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht,
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde,
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt,
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
Darüber hinaus ist zulässig: Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht Steckbriefe der unter den Nummer 3 genannten Arten mit Bildern und Beschreibungen auf seiner Homepage. Auf Wunsch werden diese auch in Druckform zur Verfügung gestellt.
in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Brutvogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 4030 Trockene europäische HeidenBeweidung, sofern die flächenbezogenen Darstellungen des Managementplans beachtet werden und der günstige Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharitiondie fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung; Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen,
in den Zug- und Rastzeiten alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Zug- und Rastvogelarten führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd,
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 6410 Pfeifengraswiesen
Einschüriges Mähen erst nach dem Abblühen einer der folgenden Arten im zugeordneten Mindestanteil: Geflecktes Knabenkraut (Dactylorhiza maculata) zu zwei Dritteln, Sumpf-Pippau (Crepis paludosa) zu zwei Dritteln, Zittergras (Briza media) vollständig, Mücken-Händelwurz (Gymnadenia conopsea) vollständig oder ersatzweise: Mähen ab dem 1. Juli,
die Beweidung bestehender Dauerweiden kann, sofern hierdurch der Erhaltungszustand des Lebensraumtyps gewahrt bleibt, im Rahmen eines mit den bewirtschaftenden Landwirten abgestimmten Managementplans geregelt werden. Die darin vereinbarten Maßnahmen sind durch die Oberste Naturschutzbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle spätestens nach Ablauf von sechs Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
bei Vorkommen der Arten 1163 Groppe (Cottus gobio) oder 1093 Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Art auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgen und keine Pestizide angewandt werden,
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung; Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen.
Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig:
auf Flächen mit den Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwald, 9160 Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald, 9180 Schlucht- und Hangmischwald und 91E0 Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwald die Bewirtschaftung unter Beachtung der Vorgaben des Absatzes 2 Nrn. 4 u. 5 sowie unter Beachtung folgender Maßgaben:
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt,
es verbleiben mindestens fünf Alt- und/oder Biotopbäume je Hektar für die Alterungs- und Zerfallsphase,
es verbleiben mindestens ein stark dimensionierter Baum oder eine nicht aufgearbeitete Starkholzkrone je Hektar als liegendes und/oder stehendes Totholz,
auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz wird verzichtet,
es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August,
Waldwiesen werden nicht aufgeforstet,
es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten, bei Erhaltungszustand A über 10%, bei Erhaltungszustand B über 20% und bei Erhaltungszustand C über 50%, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarten zur Verordnung nicht verschlechtert wird,
zusätzlich zu den Vorschriften unter Nummer 1 ist auf den in den Detailkarten zur Verordnung gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Saar-Steilhänge/Lutwinuswald“ die forstwirtschaftliche Bodennutzung nur unter folgenden Maßgaben zulässig:
Aufforstungen dürfen ausschließlich mit standortheimischen Baumarten erfolgen und
im Gewässerrandstreifen von 10 m je Ufer erfolgt keine Nutzung im Laubholz,
zusätzlich zu den Vorschriften unter Nummer 1 ist auf den in den Detailkarten zur Verordnung gekennzeichneten Flächen der ehemaligen Naturschutzgebiete „Hundscheiderbachtal“ und „Erweiterung Hundscheiderbachtal“ die forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang nur unter folgenden Maßgaben zulässig:
Aufforstung dürfen ausschließlich mit standortheimischen Baumarten erfolgen und
es werden keine Laubgehölze entnommen.