§ 9 NatSGmElbeVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung "Biosphärenreservat Mittlere Elbe"
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei:
§ 9 Nr. 2 NatSGSchorfhVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin"
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Deiche und Gewässer.
§ 9 NatSGSORügenVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Südost-Rügen"
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei
§ 9 NatSGRhönVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Rhön"
Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei
§ 9 Nr. 2 NatSGVessertalVVerordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Vessertal"
Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen und