§ 49 SNG
Finanzielle Förderung
(1)
1Gemeinnützige Körperschaften und natürliche Personen, die Aufgaben im Naturschutz wahrnehmen, können Zuwendungen nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel erhalten. 2Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(2)
1Das Land kann im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel den Eigentumserwerb naturschutzfachlich bedeutsamer Flächen für ausschließliche Zwecke des Naturschutzes durch Körperschaften fördern, die 2Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
1.
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen und
2.
nach ihrer Satzung, ihrem Stiftungsgeschäft oder sonstigen Verfassung das Ziel verfolgen, die in ihrem Eigentum stehenden Flächen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Naturschutzes zu pflegen.