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Der Stiftungsrat besteht im Zeitpunkt der Gründung aus folgenden Mitgliedern:
einem Vertreter des Saarwald-Vereins e. V.,
einem Vertreter des Naturschutzbund Deutschland, LV Saar e. V.,
einem Vertreter der Vereinigung der Jäger des Saarlandes - Körperschaft des öffentlichen Rechts,
einem Vertreter des Fischereiverbandes Saar - Körperschaft des öffentlichen Rechts,
einem Vertreter des Verbandes der Gartenbauvereine Saarland-Pfalz e. V.,
einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft für tier- und pflanzengeographische Heimatforschung - Delattinia,
einem Vertreter des Fördervereins Naturlandstiftung e. V.,
einem Vertreter des Bauernverbandes Saar e. V.,
einem Vertreter des Landkreistages des Saarlandes,
einem Vertreter der Neunkircher Zoologischer Garten GmbH,
einem Vertreter des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministeriums,
einem Vertreter des Landesdenkmalamtes,
einem Vertreter des Saarländischen Waldbesitzerverbandes,
einem Vertreter des SaarForst Landesbetriebes,
einem Vertreter der Arbeitskammer des Saarlandes - Körperschaft des öffentlichen Rechts -,
einem Vertreter der Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH,
einem Vertreter des Landesbetriebs für Straßenbau,
einem Vertreter des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) Landesverband Saarland e. V.
Jede entsendende Institution schlägt einen Vertreter sowie einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall vor.
Die Mitglieder des Stiftungsrates werden durch das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium für die Dauer von fünf Jahren berufen. Wiederholte Berufungen sind möglich.
Ein berufenes Mitglied des Stiftungsrates ist abzuberufen, wenn es selbst oder die entsendende Institution darum ersucht. Darüber hinaus kann es abberufen werden, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder seine Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.
Die Mitgliederzahl des Stiftungsrates kann durch satzungsändernden Beschluss erweitert oder reduziert werden. Beschlüsse über eine Änderung der Mitgliederzahl des Stiftungsrates bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der Stiftungsratsmitglieder. Gleiches gilt für die Aufnahme neuer Mitglieder in den Stiftungsrat, soweit diese noch nicht im Stiftungsrat vertreten sind.
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder der zuständige Minister ist Mitglied des Stiftungsrates und führt den Vorsitz. Sie kann dauerhaft eine. V.rtretung mit der Wahrnehmung der Mitgliedschaft, verbunden mit dem Vorsitz, beauftragen. Die Stiftungsratsvorsitzende oder ihr ständiger Vertreter kann im Verhinderungsfall ein Stiftungsratsmitglied mit dem Vorsitz betrauen.