§ 10 Abs. 2 NeuGlVStimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis
Auf das Stimmberechtigtenverzeichnis finden die Vorschriften der Bundeswahlordnung über das Wählerverzeichnis entsprechende Anwendung. Wird eine Gemeinde von…
§ 29 Abs. 3 VVVG SNGesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Jede Gemeinde bildet in der Regel mindestens einen Stimmbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden.
§ 16 Abs. 1 VVVGVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Gemeinden mit nicht mehr als 2 500 Einwohnern bilden in der Regel einen Stimmbezirk. Größere Gemeinden werden nach Maßgabe von Absatz 2 in mehrere Stimmbezirke…
§ 20 NeuGlVAbstimmungsräume
Auf die Abstimmungsräume sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlräume entsprechend anzuwenden.
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 NeuGlVErteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen
der Einrichtungen, für die ein Sonderstimmbezirk gebildet worden ist, und