§ 23 NeuGlVAnwendbarkeit der Bundeswahlordnung
Auf die Abstimmungshandlung sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlhandlung entsprechend anzuwenden.
§ 9 Abs. 2 NeuGlVAllgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke
Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.
§ 24 Abs. 2 NeuGlVBriefabstimmung
Im übrigen sind auf die Briefabstimmung die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Briefwahl entsprechend anzuwenden.
§ 52 Nr. 9 VVVG SNGesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungsräume sowie über Abstimmungsschutzvorrichtungen und Stimmzellen,
§ 40 Nr. 5 G Artikel 29 Abs. 6Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes
die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,