§ 7 G Artikel 29 Abs. 6
Anwendung von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes
Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über sind entsprechend anzuwenden.
die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke,
die Öffentlichkeit der Wahlhandlung und unzulässige Wahlpropaganda,
die Bildung und Tätigkeit der Wahlorgane,
die Wahlehrenämter,
die Aufstellung, Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen,
die Stimmzettel,
die Wahrung des Wahlgeheimnisses,
die Briefwahl,
die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren