§ 76 NeuGlV
Ordnung im Eintragungsraum
Der Aufsichtsführende sorgt für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Eintragungsraum.
Der Aufsichtsführende sorgt für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Eintragungsraum.