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Für die Ausführung des Haushalts in den nicht auf die doppelte Buchführung umgestellten Aufgabenbereichen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung entsprechend § 9 zu beachten.
In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen: Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend…
In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen: Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a…
In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben: Für doppisch basierte Haushalte sind die §§…
Die Umstellung von einzelnen Aufgabenbereichen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vom kameralen Rechnungswesen auf eine Rechnungsführung nach den Regeln…
Die Vorschriften über den jährlichen Haushaltsausgleich nach § 75 der Gemeindeordnung i.V.m. § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW gelten in der bis zum…
Für die Aufstellung der Jahresrechnung, die die kameralen Teile des Haushalts umfasst, findet § 9 entsprechende Anwendung. Zusätzlich ist im kameralen Teil der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.