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Im gesamten Schutzgebiet sind unbeschadet anderweitiger Rechtsvorschriften oder erforderlicher Zulassungen, soweit der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, folgende Nutzungen und Handlungen zulässig:
forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung des § 3 Absätze 2 und 3 und des § 4 Absätze 1 und 2; von der forstwirtschaftlichen Bodennutzung ausgenommen sind die in den Detailkarten gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Geisweiler Weiher“,
Jagd und zu diesem Zweck auch die Errichtung von an die Landschaft angepassten Hochsitzen in einfacher Holzbauweise sowie die Unterhaltung bestehender Jagdschneisen und Wildäcker, die Anlage von Jagdschneisen auf Flächen ohne Lebensraumtypen und auf Flächen mit Lebensraumtypen, soweit der günstige Erhaltungszustand nicht beeinträchtigt wird,
Freilauf von Hunden, sofern es sich um Jagdhunde im jagdlichen Einsatz in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Januar sowie ganzjährig zur Nachsuche, um Hütehunde im Rahmen der Weideführung oder um Diensthunde im Einsatz, soweit erforderlich, handelt, darüber hinaus auf bestehenden Wegen Freilauf von Hunden in Sichtweite und im tatsächlichen Einwirkungsbereich der Halter oder Aufsichtspersonen,
Nutzung und zweckgebundene Beschilderung rechtmäßig bestehender Wege - einschließlich ökopädagogisch ausgerichteter Lehr- und Erlebnispfade -, Straßen, Leitungen und Einrichtungen,
Betreten des Waldes zum Zweck der Erholung und zur pfleglichen Entnahme von Pilzen, Kräutern und Beeren nicht besonders geschützter Arten in geringen Mengen zum persönlichen Gebrauch; hiervon ausgenommen sind die in den Detailkarten gekennzeichneten Flächen des ehemaligen Naturschutzgebietes „Geisweiler Weiher“,
fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge und, soweit erforderlich, die zweckgebundene Beschilderung, unter Beachtung des § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Nr. 3,
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen im Rahmen des jeweils auf Grund fachspezifischer Vorgaben erforderlichen Umfangs in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Befristung gilt nicht:
bei Gefahr im Verzug,
bei geschlossenen Waldbeständen für Verkehrssicherungsmaßnahmen an klassifizierten Straßen, Eisenbahnlinien und Bebauung,
für die Unterhaltung und Instandsetzung von Forstwirtschaftswegen, soweit erhebliche Störungen oder sonstige Beeinträchtigungen besonders geschützter Tierarten ausgeschlossen werden können,
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern in der Zeit vom 15. Juli bis 15. Oktober unter Beachtung des § 4 Absatz 2 Nr. 2. Die Arbeiten sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug gelten die Fristen nicht,
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 8 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358) in der derzeit geltenden Fassung[3] im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde,
Weiterführung bisher rechtmäßig ausgeübter Wassergewinnung in dem Maße wie es das natürliche Dargebot erlaubt,
Rad fahren und Reiten auf vorhandenen Wegen.
Darüber hinaus sind zulässig:
auf Flächen mit dem Lebensraumtyp 3260 Fließgewässer mit flutender Wasservegetation die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung. Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen.
bei Vorkommen der Art 1324 Großes Mausohr (Myotis myotis) in der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit sowie der Winterruhe alle Maßnahmen und Nutzungen, die zu keiner erheblichen Störung oder sonstigen Beeinträchtigung der im Schutzzweck genannten Fledermausarten in ihren Wochenstuben und Winterquartieren führen können; dies gilt auch für die Ausübung der Jagd.
bei Vorkommen der Arten 1096 Bachneunauge (Lampetra planeri) 1163 Groppe (Cottus gobio)
die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen in der Aue, die sich nicht nachteilig auf den Lebensraum der Arten auswirken, unter der Maßgabe, dass kein Umbruch und keine Düngung in den nach Wasserhaushaltsgesetz definierten Gewässerrandstreifen erfolgen und keine Pestizide angewandt werden,
die fischereiliche Nutzung der Gewässer im bisherigen Umfang im Rahmen bestehender Nutzungsrechte und Pachtverträge, einschließlich der zweckgebundenen Beschilderung. Besatzmaßnahmen, insbesondere zum nachhaltigen Aufbau und zur Stützung eines dem Gewässer entsprechenden natürlichen Fischbestandes, sind auf das erforderliche Maß zu beschränken und ein Besatz ist aus gesunden, den Verhältnissen im zum Fischbesatz vorgesehenen Gewässer möglichst nahestehenden Fischbeständen vorzunehmen. Besatzmaßnahmen in Fließgewässern sind der Obersten Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle einen Monat vorher anzuzeigen.
Darüber hinaus ist im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis zulässig: auf Flächen mit den Lebensraumtypen 9110 Hainsimsen-Buchenwald, 9130 Waldmeister-Buchenwald, 9160 Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald und 91E0 Erlen-, Eschen und Weichholzauenwald die Bewirtschaftung unter Beachtung folgender Maßgaben:
Bäume mit Großhöhlen oder Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten werden nicht genutzt,
es verbleiben mindestens fünf Alt- und/oder Biotopbäume je Hektar für die Alterungs- und Zerfallsphase,
es verbleiben mindestens ein stark dimensionierter Baum oder eine nicht aufgearbeitete Starkholzkrone je Hektar als liegendes und/oder stehendes Totholz,
auf den flächenhaften Chemie- und Düngereinsatz wird verzichtet,
es erfolgt keine Mahd von Waldwiesen vor dem 15. Juli und von Wegsäumen von Juni bis August,
Waldwiesen werden nicht aufgeforstet,
es erfolgt keine künstliche Erhöhung des Anteils nicht heimischer oder nicht lebensraumtypischer Baumarten, bei Erhaltungszustand A über 10%, bei Erhaltungszustand B über 20% und bei Erhaltungszustand C über 50%, soweit dadurch der Erhaltungszustand gemäß Detailkarte zur Verordnung nicht verschlechtert wird.