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Dieses Verwaltungsabkommen kann von jedem Vertragschließenden durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Vertragschließenden mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Bei Kündigung durch das Land Rheinland-Pfalz oder das Saarland bleibt das Abkommen im Verhältnis der übrigen Vertragschließenden in Kraft.