§ 4 Abs. 1 Nr. 3 RettSanAPV SL 2023Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern Vom 30. Mai 2023*)
über einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 PflfachassAPrV NRWAusbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten
in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist,
§ 10 Nr. 3 PTAGGesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten
in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist und
§ 4 Nr. 1 APOHygKontr NRWAusbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist und
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 RettAPrVO NRWAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer
Nachweis eines Hauptschulabschlusses, einer gleichwertigen Schulausbildung oder abgeschlossenen Berufsausbildung, zum Beispiel durch Kopie des…