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Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
seine Identität nachgewiesen hat,
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ungeeignet ist,
über einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter ergibt,
über die für die Ausübung der Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 sind eine ärztliche Bescheinigung und ein amtliches Führungszeugnis vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein dürfen.
Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Zugang zur Ausbildung.