Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Sie werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied der Vertreterversammlung sein. Vier Mitglieder des Vorstands müssen dem Versorgungswerk angehören.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Versorgungswerks. Er wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten; diese müssen dem Versorgungswerk angehören.
Der Vorstand wählt nach näherer Bestimmung in der Satzung aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten als Vorsitz und eine Vizepräsidentin oder…
Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 Absatz 2, das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich. Sie…
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht…
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Vorstandsmitglieder dürfen nicht…
Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Versorgungswerks und vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrats. Sie oder er vertritt das…
Der oder die Vorstandsvorsitzende vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement