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Das Videokommunikationssystem hat folgende Funktionen zu ermöglichen:
Die Bundesnotarkammer kann über die Funktionen des Videokommunikationssystems nach Absatz 1 hinaus weitere Funktionen anbieten, die der Anbahnung, der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Vollzug einer Urkundstätigkeit dienen, insbesondere
eine Funktion zur Suche nach solchen Notaren und Notariatsverwaltern, in deren Amtsbereich sich einer der in § 10a Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Orte befindet,
eine Funktion für den Austausch elektronischer Dokumente,
eine Funktion für das Senden und Empfangen elektronischer Nachrichten sowie
eine Funktion für das gemeinsame Betrachten von in einem Videokommunikationsvorgang angezeigten elektronischen Dokumenten.
Die Gestaltung des Videokommunikationssystems einschließlich des Zugangs zu diesem soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung berücksichtigen.
Der Betrieb des Videokommunikationssystems umfasst insbesondere auch Das Videokommunikationssystem kann weitere Funktionen umfassen, die der Anbahnung, der…
das Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten (§ 78p) zu betreiben;
Das Videokommunikationssystem wird durch Gebühren finanziert, zu deren Zahlung die Notare verpflichtet sind. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der…
Die Beurkundung von Willenserklärungen kann mittels des von der Bundesnotarkammer nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen Videokommunikationssystems nach…
den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien für andere Zwecke als die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.