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Das Vertragsverhältnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter im Sinne des § 25 Absatz 1 der Bundesnotarordnung ist so zu gestalten, dass es den Anforderungen dieser Verordnung und etwaiger Auflagen und Befristungen Rechnung tragen kann.
Vorgaben für das Beschäftigungsverhältnis dieser Fachkräfte sind durch Rechtsverordnung nach § 19 festzulegen.
Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gilt Absatz 1 entsprechend.
Ein Teil der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Hochschulen für angewandte Wissenschaften kann für befristete…
Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des…
Nehmen Beschäftigte auf Grund vertraglicher Vereinbarungen die gleichen Dienstaufgaben wie die in § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 genannten…
Die Anstellung ist durch schriftlichen Vertrag zu bewirken, in dem auf die Dienstordnung Bezug genommen und ferner angegeben werden muss:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.