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Die Jagd ruht grundsätzlich im Nationalpark. Der Schalenwildbestand kann gemäß dem Schutzzweck des Nationalparks reguliert werden.
Einzelheiten der Ausübung der Jagd im Nationalpark werden gemäß § 20 Absatz 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung durch die oberste Jagdbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung geregelt.
Die Ausübung der Jagd in Naturschutz- und Wildschutzgebieten sowie in National- und Wildparken wird durch die Länder geregelt.
Durch diese Verordnung wird die Wahrnehmung des Jagdrechts im Nationalpark zur Erreichung des festgelegten Schutzzwecks gemäß § 4 des Staatsvertrages geregelt.…
Die Bestandsregulierung dem Jagdrecht unterliegender Tiere mit jagdlichen Mitteln ist aus Gründen der Verwirklichung des Zwecks des Nationalparks (§ 4), der…
Betrieb und Unterhaltung des Nationalparks und seiner Einrichtungen,
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung [1]die Bejagung des Schalenwildes, die Aufstellung, Bestätigung, Festsetzung und Änderung der…
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, gemäß § 36 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Ermächtigung erstreckt sich auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.