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Die Nationalpark-Arbeitsgruppe besteht aus den Mitgliedern des Kommunalen Nationalparkausschusses (§ 19) sowie aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin - der Bezirksregierung Köln als höherer Naturschutzbehörde, - der Kreise Euskirchen und Düren sowie der Städteregion Aachen als unteren Naturschutzbehörden, - des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV), - der obersten Jagdbehörde, - der höheren Forstbehörde, - der Biologischen Stationen in den Kreisen Euskirchen, Düren und Aachen, - der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes in der Region, - des Fördervereins Nationalpark Eifel e.V., - des Nationalpark-Beirates (§ 21), - der Lenkungsgruppe Konversion (befristet bis zum Abschluss der Konversion), - der zuständigen Dienststelle der Bundesvermögensverwaltung, - der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege, - des Deutsch-Belgischen Naturparks Hohes Venn-Eifel aus Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Belgien, - aus dem Kreis der regionalen touristischen Organisationen, - aus dem Kreis der regionalen Sportorganisationen, - des Eifelvereins e.V., - aus dem Kreis der regionalen Fischereiverbände, - der Wassergewinnungs- und -aufbereitungsgesellschaft mbH Nordeifel (WAG), - des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Nationalparkverwaltung kann mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weitere Mitglieder in die Arbeitsgruppe berufen. Unabhängig davon kann sie zu speziellen Sachfragen weitere sachverständige Personen hinzuziehen.
Die Leitung der Nationalpark-Arbeitsgruppe obliegt dem Leiter/ der Leiterin der Nationalparkverwaltung.
Die Nationalparkverwaltung obliegt dem Nationalparkforstamt Eifel. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
das Betreten des Nationalparks auch außerhalb der gekennzeichneten Wege durch Mitarbeiter/innen der zuständigen Stellen sowie von diesen ermächtigte Personen,
Einzelheiten der Ausübung der Jagd im Nationalpark werden gemäß § 20 Absatz 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.…
Für das Gebiet des Nationalparks ist von der Nationalparkverwaltung (§ 18) ein Nationalparkplan zu erstellen.
Die Verwaltung des Nationalparks ist zuständig für
die Bezirksregierungen als höhere Naturschutzbehörden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.